Satzung

§ 1 Name

(1)  Die Stiftung führt den Namen „Lüneburger Bürgerstiftung“.                                        

  • Testament von Erpensen
  • Testament Carsten Ziehn
  • Kühnau’sche Testament-Stiftung
  • Friedrich-Schecke-Stiftung
  • Dorette-Jacobi-Stiftung
  • Erna und Wilhelm Burmeister-Stiftung
  • Stiftungsfonds für Beihilfen an Bedürftige und für Beihilfen an Schüler und Studenten   

Sie – im folgenden kurz „Stiftung“ genannt – ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen – im vollständigen Namen bezeichneten – einzelnen rechtlich unselbstständigen Stiftungen, die von der Stadt nach § 107 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung verwaltet worden sind.

(2)  Im Außenverhältnis führt die Stiftung den Namen „Lüneburger Bürgerstiftung“

 

§ 2 Rechtsform und Sitz

(1)  Die Stiftung ist eine rechtlich selbstständige Stiftung nach Bürgerlichem Recht.

(2)  Sie hat ihren Sitz in Lüneburg.

 

§ 3 Stiftungszweck

(1)  Zweck der Stiftung ist die Förderung von

  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Schulen und Kindertagesstätten,
  • Jugendaustausch mit Partnerstädten zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger Lüneburgs (Gemeinnützige Zwecke § 52 AO).

(2)  Die genannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielles Engagement              

  1. in operativer und fördernder Projektarbeit
  2. mittels Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte,
  3. durch Vergabe von Beihilfen oder Zuwendungen zur Förderung und Fortbildung in den genannten Bereichen der Stiftungszwecke und
  4. durch Förderung der Kooperation zwischen Einrichtungen und Organisationen, die die gleichen Stiftungszwecke fördern.

(3)  Die Stiftung kann in Einzelfällen auch die selbstlose Unterstützung von sozial bedürftigen Personen durchführen (Mildtätiger Zweck § 53 AO).

(4)  Zweck der Stiftung ist nicht, die Stadt Lüneburg in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu entlasten. Projekte außerhalb Lüneburgs dürfen nur gefördert werden, wenn diese eine starke Bedeutung für die Stadt oder einen starken Zusammenhang mit Lüneburger Aufgaben aufweisen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Aufgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsti- gen.

(3)  Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1)  Das Stiftungsvermögen besteht zur Zeit der Errichtung aus dem Bar- und Grundvermögen, wie es sich aus der der Satzung anliegenden Aufstellung ergibt.

(2)  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Umschichtungen sind zulässig.

(3)  Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen vergrößert werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Zustiftungen anzunehmen.

(4)  Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(5)  Die Stiftung kann auch unselbstständige Stiftungen als Sondervermögen treuhänderisch führen. Zu- stiftungen ab € 10.000 können auf Wunsch der Zustifterin oder des Zustifters mit ihrem Namen ver- bunden werden und für eine spezielle Aufgabe innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden. Für nicht-rechtsfähige Einzelstiftungen ist jeweils eine Satzung aufzustellen.

(6)  Die Stiftung kann für die in § 3 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung entgegen- nehmen. Die Verwendung orientiert sich an dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck. Ist kein Zweck genannt, ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen im Sinne von § 3 zu verwenden.

(7)  Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, über die Verwendung der empfangenen Mittel Re- chenschaft abzulegen.

 

§ 6 Stiftungsvorstand

(1)  Der Stiftungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Der Rat der Stadt Lüneburg benennt für jede seiner Fraktionen ein Mitglied.
Weitere Mitglieder sind:
a) der Oberbürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter
b) zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Lüneburger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Stiftungsgedankens auftreten können. Diese beruft der Rat der Stadt Lüneburg.

(2)  Der Stiftungsvorstand wählt einvernehmlich eine der beiden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu seiner/seinem Vorsitzenden und aus seiner Mitte eine/einen stellvertretenden Vorsitzende//n, die/der die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung vertritt.

(3)  Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Wahlperiode des Rates der Stadt Lüneburg. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds berufen.

(4)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzende/r und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten dabei die Stiftung gemeinsam.

(5)  Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er kann die laufende Buchführung der Finanzverwaltung der Stadt Lüneburg übertragen. Die Stiftung wird sich an den entstehenden Verwaltungskosten mit einem angemessenen Betrag beteiligen. Hierüber hat der Vorstand der Stiftung mit der Finanzverwaltung eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

(2)  Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
– Er verwaltet laufend das Stiftungsvermögen. Hierzu gehören die Anlage des Vermögens und die Verwaltung der der Stiftung gehörenden Immobilien. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch die Fachverwaltung der Stadt Lüneburg unterstützt.

– Er entscheidet über die Verwendung von Stiftungsmitteln.

 

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung obliegt der Stiftungsaufsicht der Regierungsvertretung Lüneburg.

 

§ 9 Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung

(1)  Über Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung beschließt der Rat der Stadt Lüneburg, der zuvor den Vorstand der Stiftung hören soll.

(2)  Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Lüneburg. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, vornehmlich im Sinne von § 3 der Satzung, zu verwenden.